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Behiye Uca (privat)

„Sind für diese Gruppe Pilgerreisen nach Lalish möglich?“

Eine Frage treibt die in Celle lebenden Eziden aus dem Irak um: Dürfen sie eine Pilgerreise in den Irak machen oder nicht? Angesichts der Rechtsunsicherheit hatten sich Vertreter an das Ratsmitglied der Fraktion Die Linke/BSG, Behiye Uca, gewandt. Sie erwartet jetzt von der Stadtverwaltung eine rechtsverbindliche Auskunft: „Es gibt anscheinend unterschiedliche Sichtweisen. Aber die Menschen müssen sich darauf verlassen können, ihren gesicherten Aufenthaltsstatus nicht zu verlieren.“

Im Rahmen eines EU-Aufnahmeprogramm sind vor knapp vier Jahren 2500 Menschen aus dem Irak in die Bundesrepublik gekommen, die vor Gewalt und Unsicherheit in ihrer Heimat in die Nachbarländer Jordanien und Syrien geflüchtet waren. Neben Mitgliedern der christlichen Minderheit im Irak waren dies auch kurdische Eziden, von denen eine kleinere Gruppe letztlich in Celle ihre neue Heimat fand. Ihr Aufenthalt in Deutschland ist dauerhaft gesichert.

Behiye Uca, die selbst Ezidin ist, erläutert den Reisewunsch so: „Im nordirakischen Lalish befindet sich das zentrale Heiligtum der unserer Religionsgemeinschaft und eine Reise dorthin gehört zu dem Bestand der religiösen Riten.“ Das Problem für die aus dem Irak geflohenen Eziden sei, ob sie ihren Aufenthaltsstatus verlieren, wenn sie kurzzeitig wieder in den Irak einreisen. „Es wäre schön, wenn die Stadt eine Lösung finden würde, die allen Interessen gerecht wird“, meint Behiye Uca.

Hier die Anfrage im Wortlaut:

In der Stadt Celle leben ezidische Kurdinnen und Kurden aus dem Irak. Ihr Aufenthaltsstatus beruht auf § 23.2 sowie § 25.2 AufenthG. Für diese Gruppe gibt es eine Rechtsunsicherheit bezüglich der Reisemöglichkeit zum zentralen Heiligtum der Eziden am Grabe des Scheichs Adi in Lalish (Nordirak). Eine solche „Pilgerreise“ gehört zum Bestand der religiösen Riten.

Deshalb fragen wir die Verwaltung:

Erlaubt der beschriebene Status nach dem AufenthG eine zeitlich begrenzte Reise des betreffenden Personenkreises nach Lalish?

Ist es richtig, dass die Aufenthaltserlaubnis nach § 23.2 einen dauerhaften Verbleib in Deutschland ermöglichen soll und insoweit ein vorübergehender Aufenthalt im Irak unschädlich ist?

Kann die Verwaltung dem betreffenden Personenkreis diese Auskunft auf Anfrage personenbezogen mitteilen?

Von Fr. Uca für êzîdîPress bereitgestellt